Satzung

 

§ 1 Vereinsname

  • 1. Der Verein führt den Namen “Schweriner Tennis-Club 1908 e. V.” und hat seinen Sitz in Schwerin. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts unter der Nummer 227 eingetragen.
  • 2. Die Vereinsfarben sind grün-weiß.

§ 2 Vereinszweck

  • 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigende Zwecke” der Abgabenordnung. Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck des Vereins ist es, den Tennissport und die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder zu fördern sowie die für die Pflege des Tennissports und die Ausbildung erforderlichen Anlagen zu schaffen und zu erhalten. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 2. Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.

§ 3 Zugehörigkeit zu anderen Verbänden

  • Der Verein ist Mitglied des Tennisverbandes Mecklenburg-Vorpommern, des Landessportbundes sowie des Stadtsportbundes Schwerin.

§ 4 Mitgliedschaft, Aufnahmegebühr, Beitrag

  • 1. Der Club besteht aus:
      • a) Ehrenmitgliedern
      • b) aktiven Mitgliedern
      • c) jugendlichen Mitgliedern
      • d) passiven Mitgliedern
    • a) Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand auf Lebenszeit ernannt. Sie haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.
    • b) Die aktiven Mitglieder sind sportlich aktiv tätig.
    • c) Als Jugendliche gelten Mitglieder, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
    • d) Passive Mitglieder haben auf die aktive Sportausübung verzichtet, behalten jedoch alle Mitgliedsrechte.
  • 2. Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzung durch Unterschrift bekennt. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Mitgliedschaft im Verein wird durch Beschluss des Vorstandes erworben.
  • 3. Aufnahmegebühr und Beitragssätze werden in der Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  • 4. Der Beitrag ist bis zum 01. 03. eines Jahres einzuzahlen.
  • 5. Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Aufnahmebeschlusses fällig.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • 1. durch schriftliche Austrittserklärung bis zum 30. September per Einschreiben an den Vorstand. Ein Austritt wird nur zum Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahr)wirksam.
  • 2. durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes.
  • 3. durch Tod.

§ 6 Ausschluss eines Mitgliedes

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen,

  • 1. wenn die in § 8 festgelegten Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden.
  • 2. wenn das Mitglied seinen, dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten – insbesondere zu Beitragszahlungen – trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Der Verein kann den offenen Beitrag im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens beitreiben. Die anfallenden vorgerichtlichen wie gerichtlichen Kosten, insbesondere den Verwaltungsaufwand des Vereins, trägt das säumige Mitglied.
  • 3. wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand, Fairness und Sportkameradschaft grob verstößt. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand das betroffene Mitglied anzuhören. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Betroffenen schriftlich zuzustellen.

§ 7 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind berechtigt

  • 1. durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt.
  • 2. die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen (Platz- und Spielordnung) zu benutzen.
  • 3. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet,

  • 1. die Satzungen und Ordnungen des Vereins, des Tennisverbandes Mecklenburg-Vorpommern, des Landessportbundes sowie des Stadtsportbundes Schwerin zu befolgen.
  • 2. nicht gegen die Beschlüsse und Interessen des Verein zu handeln.
  • 3. die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Beiträge und Aufnahmegebühren fristgemäß zu entrichten.
  • 4. an allen sportlichen Veranstaltungen mitzuwirken, zu denen sich das Mitglied als Teilnehmer gemeldet hat.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • 1. die Mitgliederversammlung
  • 2. der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

  • 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird alljährlich im 1. Quartal als Jahreshauptversammlung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungszeit von 3 Wochen. Anträge zur Tagesordnung und sonstige Anträge sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand einzureichen.
  • 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn ein zwingender Grund vorliegt oder 20 % der Stimmberechtigten es beantragen.
  • 3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der Stellvertreter.
  • 4. Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Bestätigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
    • Rechenschaftsbericht des Vorstandes
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder
    • Wahl der Kassenprüfer
    • Festlegung der Beitragssätze
    • Anträge.
  • 5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgte. Sie ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Wochen vorher geschah.
  • 6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Ausnahme der in § 13 vorgesehenen Fälle mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der jeweiligen Mehrheit nicht gerechnet. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handheben, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird.

§ 11 Vorstand

  • 1. Zum Vorstand gehören:
    Vorsitzender, Stellvertreter, Schatzmeister, Sportwart, Jugendwart, Pressewart, Breitensportwart
  • 2. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt und zwar in den Kalenderjahren mit geraden Zahlen
    • der Vorsitzende
    • der/die Schatzmeister/in
    • der/die Sportwart/in
    • der/die Breitensportwart/in und in den Jahren mit ungeraden Zahlen
    • der/die stellvertretende Vorsitzende
    • der/die Jugendwart/in
    • der/die Pressewart/in.

    Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.

  • 3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter, entweder gemeinsam handelnd oder jeweils einer von ihnen mit einem anderen Vorstandsmitglied.
  • 4. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat berufen, dessen Vorsitzender an den Vorstandstagungen mit beratender Stimme teilnehmen kann.
  • 5. Der Vorstand kann zur Bewältigung konkreter Aufgaben (Turniere, Jugendarbeit, Festlichkeiten u. a.) Ausschüsse bilden.
  • 6. Der Vorstand beschließt notwendige Ordnungen für den Verein (Geschäftsordnung, Finanzordnung, Platz- und Spielordnung etc.).
  • 7. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  • 8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, sich bis zu seiner Neuwahl selbst zu ergänzen.
  • 9. Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 12 Kassenprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens zweimal Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederlegen und dem Vorsitzenden mitzuteilen haben.

§ 13 Satzungsänderungen

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, über die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 75 % der Stimmberechtigten anwesend sind. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 75 % der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 14 Vermögensverhältnisse

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

§ 15 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tennisverband Mecklenburg-Vorpommern, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

§ 17 Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 09.02.1993 beschlossen.

(Änderung am 23.03.1999.)